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§ 20 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 20 Inhalt



(1) Der Gleichstellungsplan enthält

1.
eine Bestandsaufnahme,

2.
Zielvorgaben und

3.
Maßnahmen zum Erreichen der Zielvorgaben.

(2) Die Bestandsaufnahme besteht aus

1.
einer Beschreibung der Situation der Soldatinnen im Vergleich zur Situation der Soldaten und

2.
einer Bewertung der Situation im Geltungsbereich des Gleichstellungsplans in Bezug auf

a)
eine die Gleichberechtigung fördernde Führungs- und Organisationskultur,

b)
eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst und

c)
ein benachteiligungsfreies Arbeitsumfeld.

(3) 1Aus der Bewertung nach Absatz 2 Nummer 2 ist der Handlungsbedarf für eine Verbesserung der Situation abzuleiten und in geeignete und bestimmte Zielvorgaben zu überführen. 2Die Zielvorgaben sollen so gestaltet sein, dass sie

1.
messbar sind und

2.
zu einem festzulegenden Termin erreicht werden können.

(4) 1Zur Erreichung der Zielvorgaben sind Maßnahmen festzulegen. 2Sind Zielvorgaben aus dem vorangegangenen Gleichstellungsplan nicht vollständig oder gar nicht erreicht worden, sind die Gründe dafür bei der Festlegung neuer oder weiterer Zielvorgaben zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 20 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SGleiG Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen
...  (2) Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 20 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 21 gelten entsprechend. Die Bestandsaufnahme enthält mindestens ...