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Teil 4 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)


Teil 4 Gleichstellungsplan

§ 18 Zweck



1Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten. 2Das Erreichen der Zielvorgaben des Plans und die Umsetzung der hierfür im Plan vorgesehenen Maßnahmen sind Führungsaufgabe. 3Die Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Führungsaufgaben haben insoweit eine besondere Verpflichtung.


§ 19 Erstellung, Inkrafttreten, Geltungszeitraum, Veröffentlichung



(1) 1Jede Dienststelle, in der eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist, erstellt einen Gleichstellungsplan für die Dienststelle und den ihr nachgeordneten Bereich, soweit in den Dienststellen des nachgeordneten Bereichs keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird. 2Der Gleichstellungsplan

1.
ist jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren zu erstellen,

2.
ist bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der bisherige Gleichstellungsplan außer Kraft tritt, aufzustellen und

3.
tritt am 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft.

(2) Die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig in die Erstellung einzubinden.

(3) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten und keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen.

(4) Der Gleichstellungsplan muss in den Dienststellen des Geltungsbereichs des Gleichstellungsplans veröffentlicht werden.

(5) Im Falle umfassender organisatorischer Änderungen im Sinne der §§ 38 bis 40 kann die jeweilige Dienststelle im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung abweichend von Absatz 1 Satz 2 andere Stichtage festlegen.


§ 20 Inhalt



(1) Der Gleichstellungsplan enthält

1.
eine Bestandsaufnahme,

2.
Zielvorgaben und

3.
Maßnahmen zum Erreichen der Zielvorgaben.

(2) Die Bestandsaufnahme besteht aus

1.
einer Beschreibung der Situation der Soldatinnen im Vergleich zur Situation der Soldaten und

2.
einer Bewertung der Situation im Geltungsbereich des Gleichstellungsplans in Bezug auf

a)
eine die Gleichberechtigung fördernde Führungs- und Organisationskultur,

b)
eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst und

c)
ein benachteiligungsfreies Arbeitsumfeld.

(3) 1Aus der Bewertung nach Absatz 2 Nummer 2 ist der Handlungsbedarf für eine Verbesserung der Situation abzuleiten und in geeignete und bestimmte Zielvorgaben zu überführen. 2Die Zielvorgaben sollen so gestaltet sein, dass sie

1.
messbar sind und

2.
zu einem festzulegenden Termin erreicht werden können.

(4) 1Zur Erreichung der Zielvorgaben sind Maßnahmen festzulegen. 2Sind Zielvorgaben aus dem vorangegangenen Gleichstellungsplan nicht vollständig oder gar nicht erreicht worden, sind die Gründe dafür bei der Festlegung neuer oder weiterer Zielvorgaben zu berücksichtigen.


§ 21 Zwischenbilanz



(1) Zum 31. Dezember des zweiten Jahres des Geltungszeitraums des Gleichstellungsplans hat die Dienststelle unter frühzeitiger Einbindung der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten eine Zwischenbilanz zum Gleichstellungsplan zu erstellen.

(2) 1In der Zwischenbilanz ist darzulegen, ob die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans zum vorgesehenen Zeitpunkt erreicht worden sind oder erreicht werden können. 2Wenn erkennbar wird, dass Zielvorgaben nicht wie vorgesehen erreicht werden können, sind in der Zwischenbilanz

1.
die Gründe hierfür darzulegen und

2.
ergänzende Maßnahmen festzulegen, um die Zielvorgaben erreichen zu können.

(3) § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 22 Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen



(1) Jede personalbearbeitende Stelle erstellt neben dem Gleichstellungsplan der Dienststelle zusätzlich einen Gleichstellungsplan für das von der Dienststelle geführte Personal und eine dazugehörige Zwischenbilanz.

(2) 1Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 20 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 21 gelten entsprechend. 2Die Bestandsaufnahme enthält mindestens folgende Angaben:

1.
den Anteil der Soldatinnen im Vergleich zum Anteil der Soldaten

a)
in den Laufbahnen und Besoldungsgruppen

aa)
für die Statusgruppe der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie

bb)
für die Statusgruppe der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,

b)
beim beruflichen Aufstieg, also

aa)
beim Wechsel des Status,

bb)
beim Wechsel der Laufbahn und

cc)
beim Aufstieg in die Spitzenverwendung der jeweiligen Laufbahn,

c)
bei Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,

d)
bei der Wahrnehmung einer Teilzeitbeschäftigung,

e)
bei der Wahrnehmung von Telearbeit und

f)
bei der Inanspruchnahme

aa)
von Elternzeit sowie

bb)
von Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,

2.
die Zahl der Entscheidungen, bei denen eine Frau ausgewählt worden ist, weil sie nach den Vorgaben des § 7 Absatz 2 bei der Auswahl bevorzugt worden ist, getrennt nach

a)
den Entscheidungen bei den Berufungen in das Dienstverhältnis,

b)
den Entscheidungen bei Umwandlungen des Dienstverhältnisses,

c)
den Entscheidungen bei Beförderungen,

d)
den Entscheidungen bei einem Wechsel der Laufbahn und

e)
förderlichen Verwendungsentscheidungen,

3.
die Maßnahmen, mit denen die gleichberechtigte Teilhabe der Soldatinnen und Soldaten an Funktion und Aufgabe gefördert worden ist, und

4.
die Maßnahmen nach § 14.

(3) 1Die Zielvorgaben sind insbesondere darauf auszurichten, mehr Frauen im Rahmen der Personalgewinnung für einen Dienst als Soldatin zu gewinnen sowie den Anteil von Soldatinnen in den Bereichen zu heben, in denen sie unterrepräsentiert sind. 2Dies gilt insbesondere für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis.