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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 20 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 20 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit



1Übergangsbeihilfe erhalten

1.
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet

a)
wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder

b)
wegen Dienstunfähigkeit,

2.
Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit übernommen werden.

2Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. 3Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:

1.
ein Überbrückungszuschuss von 400 Euro

a)
für die Ehegattin oder den Ehegatten oder

b)
für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

2.
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro

a)
für unterhaltsberechtigte Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

b)
für die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.

4Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. 5§ 19 Absatz 8 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 20 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 20 Absatz 1 Satz 4 , § 22 Absatz 2, § 26a Absatz 1, 3 und 4, § 55a Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 55b ...
§ 129 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
... Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. ...
§ 131 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
... Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 , § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „ §§ 20 , 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter ...
Artikel 53 SVReformG Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
... vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des ...