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§ 20 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

§ 20 Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen



(1) Für die Besatzungsmitglieder sind sanitäre Einrichtungen, getrennt nach Männern und Frauen vorzusehen.

(2) 1Ausgenommen auf Fahrgastschiffen muss jeder Schlafraum mit einem eigenen Waschbecken ausgestattet sein. 2Dies gilt nicht für Schlafräume mit einem eigenen Bad, in dem ein Waschbecken vorhanden ist.

(3) 1Steht Besatzungsmitgliedern kein eigenes Bad zur Verfügung, kann jeweils für höchstens vier männliche oder vier weibliche Besatzungsmitglieder ein Waschbecken und eine Dusche zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die gemeinsame Nutzung einer Toilette. 3Die Toiletten müssen in der Nähe von Schlaf- und Waschräumen angeordnet sein. 4Sie dürfen nur über allgemeine Verkehrsgänge oder von den Waschräumen aus zugänglich sein. 5Satz 3 gilt nicht für eine Toilette, die zwischen zwei Schlafräumen mit einer Gesamtbelegschaft von höchstens vier Besatzungsmitgliedern angeordnet ist.

(4) 1Zusätzlich zu den Toiletten nach Absatz 3 ist jeweils mindestens eine Toilette vorzusehen

1.
nahe der Brücke, dem Maschinenraum oder dem Maschinenleitstand sowie

2.
für das Bedienungs- und Verpflegungspersonal in der Nähe seiner Arbeitsplätze.

2Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(5) 1Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 oder mehr ist für jeden Offizier ein an seinen Schlafraum angrenzender Raum mit einer Dusche, einem Waschbecken und einer Toilette vorzusehen. 2Das Waschbecken kann auch im Schlafraum eingebaut sein.

(6) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 oder mehr, ausgenommen auf Fahrgastschiffen, ist für je zwei Besatzungsmitglieder, ausgenommen Offiziere, neben ihren Schlafräumen ein benachbarter Raum mit einer Dusche, einem Waschbecken und einer Toilette vorzusehen.

(7) Für Fahrgastschiffe, die normalerweise zu Reisen mit einer Fahrtdauer von höchstens vier Stunden eingesetzt werden, kann die Berufsgenossenschaft Sonderregelungen oder eine Herabsetzung der sich aus den Absätzen 1 bis 5 ergebenden Anzahl der sanitären Einrichtungen genehmigen.

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Zitierungen von § 20 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SeeUnterkunftsV Ausnahmen
...  2. Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 3, 4 und 5), 3. eigenes Waschbecken ( § 20 Absatz 2 ), 4. Einrichtungen zur Wäschepflege (§ 26). (3) Auf ... 19 Absatz 5 Nummer 1 und 2), 5. Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen ( § 20 Absatz 1, 2 und 4 ), 6. Büroräume (§ 25), 7. Vorrichtungen zum Bügeln ...
§ 15 SeeUnterkunftsV Schlafräume
... sind nach Möglichkeit mit eigenem Bad und eigener Toilette auszustatten. § 20 Absatz 5 und 6 bleibt unberührt. (4) Die Schlafräume sind über der Ladelinie ...