§ 20 - Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV)

V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2105 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-10-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 20 Datensicherheit; unbefugter Zugriff


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Postfachinhaber darf den von ihm erzeugten privaten Schlüssel keiner unbefugten Person weitergeben und hat das dem privaten Schlüssel zugehörige Zertifikats-Passwort geheim zu halten.

(2) 1Zugangsberechtigte, an die der private Schlüssel weitergegeben wird, dürfen diesen ihrerseits nicht weitergeben. 2Der Postfachinhaber hat diejenigen Personen, denen er seinen privaten Schlüssel überlässt, hierüber zu belehren.

(3) 1Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

1.
der von ihm erzeugte private Schlüssel in den Besitz einer unbefugten Person gelangt ist,

2.
das dem privaten Schlüssel zugehörige Zertifikats-Passwort einer unbefugten Person bekannt geworden ist oder

3.
sonst von einer Person auf das besondere elektronische Steuerberaterpostfach unbefugt zugegriffen werden könnte.

2Eine Maßnahme nach Satz 1 kann insbesondere die Beantragung der Sperrung des Postfachs bei der Bundessteuerberaterkammer sein.

(4) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 20 StBPPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 StBPPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBPPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 StBPPV Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (vom 01.07.2023)
... Steuerberaterpostfächer die §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 entsprechend. (5) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Artikel 1 StBPPVÄndV Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
... Steuerberaterpostfächer die §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 entsprechend." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. ...


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