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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026

§ 20 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)

§ 20 Übergangsregelungen



(1) 1Bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 zur Eintragung in das Stiftungsregister entsprechend § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldet werden. 2Dies gilt nicht für bestehende Stiftungen, die bis zum 1. Januar 2026 aufgelöst oder aufgehoben wurden.

(2) 1Stiftungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen Satzungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2026 wirksam geworden sind, nicht nach § 85b zum Stiftungsregister anmelden. 2Solche Satzungsänderungen sind in der Anmeldung der Stiftung entsprechend § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben und der Anmeldung ist ergänzend zu den Unterlagen nach § 82b Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung beizufügen.

(3) 1Die für die Anerkennung von Stiftungen nach Landesrecht zuständigen Behörden haben der Registerbehörde unverzüglich nach dem 31. Dezember 2026 eine Liste der bestehenden rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde haben und vor dem 1. Januar 2026 errichtet wurden und nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen, zu übermitteln. 2Die Liste muss zu jeder Stiftung folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und den Sitz der Stiftung und

2.
die ladungsfähige Anschrift der Stiftung.

3Auf Verlangen der Registerbehörde hat die Behörde nach Satz 1 auch die ihr bekannten Vornamen, Namen und ladungsfähigen Anschriften der Vorstandsmitglieder der Stiftung zu übermitteln.



 

Zitierungen von § 20 StiftRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... treten in Kraft: 1. Artikel 3, 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. (2) Die Artikel 1, 2, 6, 7 Nummer 1, 2 ...