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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026

Abschnitt 3 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)


Abschnitt 3 Verwaltungsrechtsweg, Ausschluss des Widerspruchsverfahrens, Verordnungsermächtigung und Übergangsregelungen

§ 18 Verwaltungsrechtsweg und Ausschluss des Widerspruchsverfahrens



(1) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten des Stiftungsregisters ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.


§ 19 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Einrichtung, insbesondere der technischen Ausgestaltung, und zur Führung des Stiftungsregisters, zu den Anmeldungen zum Stiftungsregister und zur Auskunft aus dem Stiftungsregister regeln, insbesondere über

1.
das Verfahren bei Anmeldungen und Eintragungen sowie der Berichtigung und Löschung von Eintragungen,

2.
die Führung der Registerakten,

3.
die Einzelheiten der Datenspeicherung und Datensicherheit,

4.
das Verfahren zur Einsichtnahme in das Register und in die Registerakten, einschließlich Regelungen zur Beschränkung oder zum Ausschluss der Einsicht in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente,

5.
die Einzelheiten des Verfahrens zum automatisierten Abrufs von Registerdaten und

6.
die Anforderungen für die Anmeldung von Stiftungen, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden, und die die Voraussetzungen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erfüllen können.


§ 20 Übergangsregelungen



(1) 1Bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 zur Eintragung in das Stiftungsregister entsprechend § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldet werden. 2Dies gilt nicht für bestehende Stiftungen, die bis zum 1. Januar 2026 aufgelöst oder aufgehoben wurden.

(2) 1Stiftungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen Satzungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2026 wirksam geworden sind, nicht nach § 85b zum Stiftungsregister anmelden. 2Solche Satzungsänderungen sind in der Anmeldung der Stiftung entsprechend § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben und der Anmeldung ist ergänzend zu den Unterlagen nach § 82b Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung beizufügen.

(3) 1Die für die Anerkennung von Stiftungen nach Landesrecht zuständigen Behörden haben der Registerbehörde unverzüglich nach dem 31. Dezember 2026 eine Liste der bestehenden rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde haben und vor dem 1. Januar 2026 errichtet wurden und nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen, zu übermitteln. 2Die Liste muss zu jeder Stiftung folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und den Sitz der Stiftung und

2.
die ladungsfähige Anschrift der Stiftung.

3Auf Verlangen der Registerbehörde hat die Behörde nach Satz 1 auch die ihr bekannten Vornamen, Namen und ladungsfähigen Anschriften der Vorstandsmitglieder der Stiftung zu übermitteln.