§ 20 - Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 204-5 Datenschutz
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§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hat ein Telemedienanbieter zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.

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Zitierungen von § 20 TTDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TTDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TTDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 TTDSG Bußgeldvorschriften
... Nutzer einen dort genannten Dienst beenden oder in Anspruch nehmen kann, 11. entgegen § 20 personenbezogene Daten verarbeitet, 12. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, § 23 ...


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