Artikel 8 Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
Das
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Bezeichnung wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- b)
- In der Kurzbezeichnung wird das Wort „Telemedien" durch das Wort „Digitale-Dienste" ersetzt.
- c)
- Die Abkürzung wird wie folgt gefasst:
„TDDDG".
- 2.
- In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu Teil 3 wird das Wort „Telemediendatenschutz" durch die Wörter „Datenschutz bei digitalen Diensten" ersetzt.
- 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 8 wird jeweils das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Telemediengesetzes" durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Telemediengesetzes" durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- „Anbieter von digitalen Diensten" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermittelt,".
- bb)
- In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- cc)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- „Nutzungsdaten" die personenbezogenen Daten eines Nutzers von digitalen Diensten, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von digitalen Diensten zu ermöglichen und abzurechnen; dazu gehören insbesondere
- a)
- Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
- b)
- Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
- c)
- Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen digitalen Dienste,".
- 5.
- In der Überschrift von Teil 3 wird das Wort „Telemediendatenschutz" durch die Wörter „Datenschutz bei digitalen Diensten" ersetzt.
- 6.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Anbieter von digitalen Diensten haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von digitalen Diensten
- 1.
- die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und
- 2.
- digitale Dienste geschützt gegen Kenntnisnahme Dritter in Anspruch nehmen kann."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird jeweils das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anbieter von digitalen Diensten haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
- 1.
- kein unerlaubter Zugriff auf die technischen Einrichtungen, die sie für das Angebot ihrer digitalen Dienste nutzen, möglich ist und
- 2.
- die technischen Einrichtungen nach Nummer 1 gesichert sind gegen Störungen, auch gegen solche, die durch äußere Angriffe bedingt sind."
- 7.
- In § 20 wird das Wort „Telemedienanbieter" durch die Wörter „Anbieter von digitalen Diensten" ersetzt.
- 8.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Anbieter von digitalen Diensten darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der
§§ 86,
86a,
89a,
91,
100a,
111,
126,
129 bis 129b,
130,
131,
140,
166,
184b,
185 bis 187,
189,
201a,
241 oder
269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist."
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- 9.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.
- 10.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.
- 11.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe b wird das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.
- 12.
- In § 25 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes" und das Wort „Telemediendienst" durch die Wörter „digitalen Dienst" ersetzt.
- 13.
- In § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32
§ 1 BMDVTKBGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen (vom 01.04.2025) ... vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149 ) geändert worden ist, 7. Einwilligungsverwaltungsverordnung vom 6. Februar 2025 ...
Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)
Artikel 1 V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32
Eingangsformel EinwV * ... vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149 ) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und
...
Verordnung nach § 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32
Eingangsformel EinwVEV ... vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149 ) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
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