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§ 20 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 93
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 20 Entschädigungspflichtiger
(1) 1Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist. 2Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Unternehmern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Absatz 2 Satz 1 erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten.
(2) 1Beiträge sind für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen, Gehegewild, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, Bienen, Hummeln und Wassertiere zu erheben. 2Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Bienen, Hummeln und Wassertiere kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund geringer Anzahl der betroffenen Unternehmer, führen würde oder hierfür aufgrund der Seuchensituation kein Bedarf besteht. 3Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben; bestimmte Tierarten können im Rahmen der Beitragserhebung zusammengefasst werden. 4Die Beiträge können nach der Größe der Bestände, dem Alter, dem Gewicht oder der Nutzungsart der Tiere oder den seuchenhygienischen Risiken, insbesondere aufgrund der Betriebsorganisation, gestaffelt werden. 5Ferner können die Länder die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung regeln.
(3) Werden von Unternehmern zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die Schlachtstätten zugeführt worden sind, keine Beiträge erhoben werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes G. v. 4. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 m.W.v. 10. März 2026
Frühere Fassungen von § 20 TierGesG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.03.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes vom 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 TierGesG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierGesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 TierGesG Entfallen der Entschädigung (vom 10.03.2026)
... werden oder nachweislich an der Seuche verendet sind. (3) Soweit nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Unternehmer Beiträge zur Gewährung von ...
§ 22 TierGesG Ergänzende Bestimmungen (vom 10.03.2026)
... oder seine Durchführung es erfordert, gelten die Absätze 3 bis 5 und die §§ 15 bis 21 hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift ... (2) In den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten Absatz 1 und die §§ 19 bis 21 entsprechend. (3) Weitergehende Regelungen der Länder bleiben ...
Zitat in folgenden Normen
Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 8
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 16.01.2026)
... (8) Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für ...
Düngegesetz
G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 12 DüG Überwachung, Datenübermittlung (vom 01.01.2024)
... 3. die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... (8) Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stellen übermitteln den ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068
Artikel 1 1. DüGuaÄndG Änderung des Düngegesetzes
... 3. die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. ...
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 1 TierGesGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... oder nachweislich an der Seuche verendet sind. (3) Soweit nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Unternehmer Beiträge zur Gewährung von ... für den Unternehmer eine unbillige Härte bedeuten würde." 24. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG
... „(8) Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für ...
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