(1) 1Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist. 2Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Unternehmern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Absatz 2 Satz 1 erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten.
(2) 1Beiträge sind für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen, Gehegewild, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, Bienen, Hummeln und Wassertiere zu erheben. 2Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Bienen, Hummeln und Wassertiere kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund geringer Anzahl der betroffenen Unternehmer, führen würde oder hierfür aufgrund der Seuchensituation kein Bedarf besteht. 3Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben; bestimmte Tierarten können im Rahmen der Beitragserhebung zusammengefasst werden. 4Die Beiträge können nach der Größe der Bestände, dem Alter, dem Gewicht oder der Nutzungsart der Tiere oder den seuchenhygienischen Risiken, insbesondere aufgrund der Betriebsorganisation, gestaffelt werden. 5Ferner können die Länder die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung regeln.
(3) Werden von Unternehmern zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die Schlachtstätten zugeführt worden sind, keine Beiträge erhoben werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 8
G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034