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Änderung § 20 UWG vom 04.08.2009

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§ 20 UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 20 UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Änderungen anderer Rechtsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 20 Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung

(1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe '§ 13 Abs. 2' durch die Angabe ' § 8 Abs. 3' ersetzt.

2. In
Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe '§ 852 Abs. 2' durch die Angabe '§ 203' ersetzt.

(2) In § 95 Abs.
1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, werden die Wörter 'mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist' gestrichen.

(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird die Angabe '§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20' durch die Angabe '§§ 16 bis 19' ersetzt.

(4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die
Nummer 2 wie folgt gefasst:

'2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;'.

2. In
§ 5 wird die Angabe 'die §§ 23a, 23b und 25' durch die Angabe '§ 12 Abs. 1, 2 und 4' ersetzt.

3. In § 9 werden
in der Nummer 2 nach dem Wort 'verwendet' die Wörter 'oder empfohlen' und in Nummer 3 nach dem Wort 'Verwendung' die Wörter 'oder Empfehlung' eingefügt.

4. In
§ 12 wird die Angabe '§ 27a' durch die Angabe '§ 15' ersetzt.

5. In § 13a
Satz 2 ist die Angabe '§ 13 Abs. 7' durch die Angabe '§ 8 Abs. 5 Satz 1' zu ersetzen.

(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 44
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In
§ 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wird die Angabe '§ 13 Abs. 2' durch die Angabe '§ 8 Abs. 3' ersetzt.

2. In § 141 wird die Angabe '§ 24' durch die Angabe '§ 14' ersetzt.

(6) In § 301 Abs.
2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, wird die Angabe '§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4' durch die Angabe '§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4' ersetzt.

(7)
§ 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In
Absatz 1 wird die Angabe '§ 13 Abs. 2' durch die Angabe '§ 8 Abs. 3' ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe '§ 852 Abs. 2' durch die Angabe '§ 203' ersetzt.

(8) In § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) wird die Angabe '§ 13 Abs. 7' durch die Angabe '§ 8 Abs. 5 Satz 1' ersetzt.

(9) Die Preisangabenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a) In
Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'unabhängig von einer Rabattgewährung' gestrichen.

b) Absatz 2 Sätze 2 und
3 werden wie folgt gefasst:

'Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten
in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.'

2. In § 2 Abs.
1 Satz 1 werden die Wörter 'unabhängig von einer Rabattgewährung' gestrichen.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 1 Abs. 2' durch die Angabe '§ 1 Abs. 3' ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe '(§ 1 Abs. 4)' durch die Angabe '(§ 1 Abs. 5)' ersetzt.

5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

'(4) Kann
in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben.'

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

'(2) §
1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.'

b) Absatz 5 Nr.
1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden die neuen Nummern 1, 2 und 3.

7. § 11 wird aufgehoben.




(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,

2. entgegen
§ 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

3. entgegen
§ 8 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 Satz 3 des Unterlassungsklagengesetzes eine dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht,

4. einer Rechtsverordnung nach
§ 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4f Nummer 1 oder 2 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

5. entgegen
§ 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.