(1) Auf Grundlage der Bestandsanalyse nach
§ 15 sowie der Potenzialanalyse nach
§ 16 und im Einklang mit dem Zielszenario entwickelt die planungsverantwortliche Stelle eine Umsetzungsstrategie mit von ihr unmittelbar selbst zu realisierenden Umsetzungsmaßnahmen, mit denen das Ziel der Versorgung mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme bis zum Zieljahr erreicht werden kann.
(2)
1Die planungsverantwortliche Stelle kann gemeinsam mit den in
§ 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 genannten Personen oder anderen Dritten Umsetzungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 identifizieren.
2Zur Umsetzung von nach Satz 1 identifizierten Maßnahmen kann die planungsverantwortliche Stelle entsprechende Vereinbarungen mit den betroffenen Personen oder Dritten abschließen.
3Die Vorschriften des Teils 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.
§ 13 WPG Ablauf der Wärmeplanung ... die innerhalb des beplanten Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen, nach § 20 . (2) Die planungsverantwortliche Stelle informiert die betroffene Öffentlichkeit ... für das Zieljahr nach § 19 sowie 4. die Umsetzungsstrategie nach § 20 . (4) Die Öffentlichkeit, die in ihren Aufgabenbereichen berührten ...