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§ 211 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 211
(1) 1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform übermittelt werden. 3Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 65b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. 3Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. 5Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 29 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts G. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 319 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 211 SGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 211 SGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 211 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 4 SozSchPG II Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... § 211 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 211 (1) Das Gericht kann einem ehrenamtlichen Richter bei einer epidemischen Lage von ...
Artikel 5 SozSchPG II Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... § 211 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 28 EAkteEÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 211 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Bundesregierung und die ...
Artikel 29 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
... diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen." 2. § 211 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 ...
Artikel 30 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027
... Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 211 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" ...
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 25 JusWeDigG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen." 4. § 211 wird wie folgt gefasst: „§ 211 (1) Dokumente und Aktenteile, ... Standards bestimmen." 4. § 211 wird wie folgt gefasst: „ § 211 (1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder ...
Artikel 27 JusWeDigG Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
... § 211 des Sozialgerichtsgesetzes , das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
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