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Artikel 29 - Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts (EAkteEÄndG k.a.Abk.)

Artikel 29 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 29 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SGG § 65b, § 211

Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 65b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen."

2.
§ 211 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.

b)
Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung" gestrichen.

 
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Zitierungen von Artikel 29 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 29 EAkteEÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteEÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 30 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027
... Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 211 wird ...
Artikel 40 EAkteEÄndG Inkrafttreten
... nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1, 3, 6, 10, 13, 14, 16, 19, 22, 26, 29 , 31 und 32 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 7, 11, 17, 20, 23, 27 ...