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§ 2148 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2148 Mehrere Beschwerte


§ 2148 wird in 1 Vorschrift zitiert

Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.



 

Zitierungen von § 2148 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2148 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften
... finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148 , 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende ...