§ 214a Bestätigung des Vergleichs
1Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach
§ 1 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte anordnen können.
2Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGewaltschutzgesetz (GewSchG)
Artikel 1 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3513; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3513
§ 4 GewSchG Strafvorschriften (vom 01.10.2021) ... oder 2. Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
G. v. 01.03.2017 BGBl. I S. 386
Artikel 4 NachstSVG Änderung des Gewaltschutzgesetzes ... oder 2. Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit ...
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