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§ 219 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 219 Feststellung von Grundsteuerwerten



(1) Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grundstücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung).

(2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen über:

1.
die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ 249) sowie

2.
die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

(3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.





 

Frühere Fassungen von § 219 BewG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2019Artikel 1 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 219 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 219 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 222 BewG Fortschreibungen (vom 03.12.2019)
... Euro abweicht. (2) Über die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit ( § 219 Absatz 2 ) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn ...
§ 231 BewG Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen (vom 03.12.2019)
... Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219 ...
§ 266 BewG Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils (vom 21.12.2022)
... auf den 1. Januar 2025 durchgeführt. (2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
... Januar 2022 A. Allgemeines § 218 Vermögensarten § 219 Feststellung von Grundsteuerwerten § 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte ... werden dem Grundvermögen zugeordnet und sind wie Grundvermögen zu bewerten. § 219 Feststellung von Grundsteuerwerten (1) Grundsteuerwerte werden für ... Euro abweicht. (2) Über die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit ( § 219 Absatz 2 ) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn ... Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219 . B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen I. Allgemeines  ... auf den 1. Januar 2025 durchgeführt. (2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)
B. v. 19.01.2022 BGBl. I S. 29, 30
Bekanntmachung LRAbwBek
... Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung  ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)
B. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 161
Bekanntmachung LRAbwBek
...  f) Tag des Inkrafttretens §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
B. v. 01.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 55
Bekanntmachung LRAbwBek
... Tag des Inkrafttretens § 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des  ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Hamburg)
B. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1075
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Änderung(en) § 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewer-  ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Niedersachsen)
B. v. 27.05.2022 BGBl. I S. 797
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Änderung(en) § 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewer-  ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg)
B. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2565
Bekanntmachung LRAbwBek
...  d) Tag des Inkrafttretens §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung  ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
B. v. 29.09.2021 BGBl. I S. 4528
Bekanntmachung LRAbwBek
... Tag des Inkrafttretens § 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewer-  ...