§ 219 Beteiligte
Zu beteiligen sind
- 1.
- die Ehegatten,
- 2.
- die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
- 3.
- die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
- 4.
- die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBeamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 2 VAStrRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ... auf die Beschlussformel Bezug genommen werden." 5. Die §§ 219 bis 229 werden wie folgt gefasst: „§ 219 Beteiligte Zu ... 5. Die §§ 219 bis 229 werden wie folgt gefasst: „§ 219 Beteiligte Zu beteiligen sind 1. die Ehegatten, 2. die ... der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können. ... (1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBeamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908; aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619; aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
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