- 1.
- entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 2.
- entgegen § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Anbaumaterial in den Verkehr bringt,
- 3.
- entgegen § 18 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Anbaumaterial einführt oder
- 4.
- entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277