Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung der Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Investitionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht dient insbesondere dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in Hinblick auf die in §
1 des
Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das Investitionsverhalten der Netzbetreiber hat. Aus dem Bericht muss sich ergeben, inwieweit die jährlichen Investitionen der Netzbetreiber in einem angemessenen Verhältnis zu Alter und Zustand ihrer Anlagen, ihren jährlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsqualität stehen. Die Regulierungsbehörde kann Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen.
§ 27 ARegV Datenerhebung (vom 29.12.2023) ... Effizienzvorgaben nach § 16, 4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21 , 5. zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23, 6. zur ...
Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 3 GasNZVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung ... die Wörter und 8" eingefügt. b) Die Angabe §§ 19, 21 und 23 Abs. 6" wird durch die Angabe §§ 19, 21, 23 Abs. 6 und § 25" ... Angabe §§ 19, 21 und 23 Abs. 6" wird durch die Angabe §§ 19, 21 , 23 Abs. 6 und § 25" ersetzt. 5. In § 29 Abs. 1 werden dem Satz 1 ...