§ 21 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung

§ 21 Prüfungszeugnis


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz",

2.
den Namen und die Vornamen des Prüflings,

3.
das Geburtsdatum des Prüflings,

4.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung,

5.
die Ergebnisse der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung,

6.
das Datum des Bestehens der Abschlussprüfung,

7.
die Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und einer beauftragten Person der zuständigen Stelle und

8.
den Dienstsiegelabdruck der zuständigen Stelle.

(3) Die Prüfungszeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag des Prüflings über während der Ausbildung erworbene oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung mit Ausbildungsprofil in deutscher, englischer und französischer Sprache ausgehändigt werden.

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Zitierungen von § 21 BMVgVFAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BMVgVFAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgVFAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BMVgVFAPrV Ergebnisprotokoll, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung
... oder „nicht bestanden" hat. Sofern das Prüfungszeugnis nach § 21 oder der Bescheid nach § 22 nicht am selben Tag ausgehändigt werden kann, erhält er ...
§ 25 BMVgVFAPrV Prüfungsunterlagen
... Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses nach § 21 Absatz 1 oder des Bescheids nach § 22 Absatz 1. Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird durch ...


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