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Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter - Fachrichtung Bundesverwaltung - im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung - BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 47 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:


Abschnitt 1 Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung



Für die Durchführung der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bundesverwaltung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) in der jeweils geltenden Fassung errichtet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr als zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.


§ 2 Zusammensetzung, Berufung, Beschlussfähigkeit und Entschädigung



(1) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. 2Zusammensetzung und Berufung richten sich nach § 40 des Berufsbildungsgesetzes, die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes.

(2) Ist auf Grund der Tätigkeit im Prüfungsausschuss eine Entschädigung nach § 40 Absatz 6 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zu zahlen, so bedarf die Festsetzung der Höhe durch die zuständige Stelle der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.


§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung und ordnungsgemäße Besetzung



(1) Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung und bei der Abschlussprüfung selbst dürfen Personen, bei denen die in § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegen oder die Besorgnis der Befangenheit besteht, weder anwesend sein noch mitwirken.

(2) 1Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so ist dies vor der Prüfung der zuständigen Stelle und während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft vor der Prüfung die zuständige Stelle und während der Prüfung der Prüfungsausschuss. 3Das betroffene Mitglied darf bei dieser Entscheidung nicht mitwirken.

(3) 1Wird einem Prüfungsausschussmitglied bekannt, dass bei ihr oder ihm die Besorgnis der Befangenheit besteht, so ist dies von dem betroffenen Mitglied vor der Prüfung der zuständigen Stelle und während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Ausbilderinnen und Ausbilder des Prüflings sollen bei der Prüfung nicht mitwirken, sofern nicht besondere Umstände eine Mitwirkung bei der Prüfung zulassen oder erfordern.

(5) 1Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.


§ 4 Geschäftsführung



(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere die Einladungen, die Vor- und Nachbereitung sowie die Durchführung der Sitzungen, die Protokollführung und die Durchführung der Beschlüsse.

(2) 1Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. 2Bei Ausfall von ordentlichen Mitgliedern werden stellvertretende Mitglieder in geeigneter Weise über den Sitzungstermin unterrichtet. 3Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. 4Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen.


§ 5 Verschwiegenheit



Unbeschadet bestehender Informationspflichten haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.


Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung

§ 6 Prüfungstermine und Prüfungsort



(1) 1Die zuständige Stelle gibt einheitliche überregionale Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung vor. 2Sie bestimmt überregional abgestimmte Zeiträume für die Durchführung der Abschlussprüfung. 3Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) 1Die zuständige Stelle gibt den Ausbildenden die Prüfungstermine, den Prüfungsort und die Anmeldefristen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist in geeigneter Weise bekannt. 2Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die zuständige Stelle hat der zuständigen zivilen Gleichstellungsbeauftragten, der Personal- und der Schwerbehindertenvertretung die Prüfungstermine und den Prüfungsort bekannt zu geben.


§ 7 Antrag auf Zulassung



(1) 1Die Ausbildenden stellen für die Auszubildenden fristgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle. 2Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags ablehnen.

(2) Der Prüfling muss selbst einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung einreichen, wenn § 43 Absatz 2 oder § 45 Absatz 2 oder 3 des Berufsbildungsgesetzes für ihn gilt oder wenn bei Wiederholung der Prüfung kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes

a)
die Zustimmungserklärung der oder des Auszubildenden,

b)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, es sei denn, der Prüfling hat unverschuldet an der Zwischenprüfung nicht teilnehmen können und

c)
den vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis,

2.
in den Fällen des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes

a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und

b)
eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsgangs,

3.
im Fall des § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1

a)
das letzte Zeugnis oder

b)
eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

4.
in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes

a)
der Tätigkeitsnachweis,

b)
gegebenenfalls der Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und

c)
gegebenenfalls die glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,

5.
in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes

a)
die glaubhafte Darlegung des Erwerbs der beruflichen Handlungsfähigkeit oder

b)
die Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

6.
im Fall des § 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung.

(4) 1Für eine Wiederholung der Abschlussprüfung genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. 2Auf die Anmeldung zur Wiederholung der Abschlussprüfung ist Absatz 3 nicht anzuwenden.


§ 8 Entscheidung über die Zulassung



(1) Die Voraussetzungen der Zulassung zur Abschlussprüfung bestimmen sich nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes.

(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 46 des Berufsbildungsgesetzes ist dem Prüfling rechtzeitig, spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn, schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. 2In der Mitteilung über die Zulassung ist anzugeben:

1.
der Prüfungstag und -ort und

2.
die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, soweit diese nicht bereitgestellt werden.

(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung ist dem Prüfling schriftlich oder in elektronischer Form mit Begründung bekannt zu geben.

(4) 1Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zurückgenommen werden, wenn Gründe im Sinne des § 48 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen, die dazu führen, dass der Prüfling sich nicht auf Vertrauen in den Bestand der Zulassung berufen kann. 2Die Entscheidung über die Rücknahme der Zulassung ist dem Prüfling schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.


Abschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung

§ 9 Gliederung der Abschlussprüfung




(2) Die Abschlussprüfung wird schriftlich in folgenden Prüfungsbereichen durchgeführt:

1.
„Verwaltungsbetriebswirtschaft" mit 135 Minuten Prüfungszeit,

2.
„Personalwesen" mit 120 Minuten Prüfungszeit,

3.
„Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren" mit 120 Minuten Prüfungszeit und

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 90 Minuten Prüfungszeit.

(3) 1Nach dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung wird der praktische Teil im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" mit 45 Minuten Prüfungszeit durchgeführt. 2Hiervon entfallen bei jedem Prüfling 25 Minuten auf die Bearbeitung der praktischen Aufgabe und 20 Minuten auf das Prüfungsgespräch.

(4) Mündliche Ergänzungsprüfungen bei mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistungen richten sich nach § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten.


§ 10 Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge



(1) Einem Prüfling mit Behinderung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt, insbesondere im Hinblick auf

1.
die Dauer der Prüfung,

2.
die Zulassung von Hilfsmitteln und

3.
die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.

(2) Art und Umfang der Behinderung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 7 nachzuweisen.

(3) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. 2Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen, es sei denn, der behinderte Mensch ist damit nicht einverstanden. 3Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.

(4) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.


§ 11 Sonstiger Nachteilsausgleich



(1) 1Einem Prüfling mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt. 2Hierauf hat die zuständige Stelle den Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.

(2) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. 2Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.

(3) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.


§ 12 Prüfungsaufgaben und Aufgabenerstellungsausschuss



(1) 1Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben einschließlich der jeweils zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie der Lösungsskizzen mit Bewertungshinweisen auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten. 2Er kann Vorschläge von den an der Berufsausbildung Beteiligten berücksichtigen.

(2) Überregional von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung einschließlich der jeweils zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie der Lösungsskizzen mit Bewertungshinweisen sind vom Prüfungsausschuss ohne Einsichtnahme und Beschlussfassung zu übernehmen, sofern der Aufgabenerstellungsausschuss entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzt ist.

(3) 1Der Aufgabenerstellungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die gleichzeitig Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der gemäß § 2 gebildeten Prüfungsausschüsse sind. 2Er setzt sich entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammen und wird von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen.


§ 13 Nichtöffentlichkeit



(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter und Vertreterinnen des fachlich zuständigen Referats des Bundesministeriums der Verteidigung, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können bei der Prüfung anwesend sein.


(4) 1Nimmt ein Prüfling mit Behinderung an der Prüfung teil, so hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an dieser Prüfung teilzunehmen. 2Über dieses Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung ist der Prüfling mit Behinderung durch die zuständige Stelle oder den Prüfungsausschuss zu informieren. 3Der Prüfling kann die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.

(5) 1Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste bei dem Prüfungsgespräch im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" zulassen, sofern der Prüfling nicht widerspricht. 2An der Beratung über die Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.


§ 14 Leitung, Fernprüfung, Aufsicht, Protokoll und Verwendung von Kennziffern



(1) 1Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. 2§ 42 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass das Prüfungsgespräch im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" und mündliche Ergänzungsprüfungen unter folgenden Maßgaben als Fernprüfungen mit Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) durchgeführt werden:

1.
den Prüflingen eines Prüfungsausschusses ist die Durchführung als Fernprüfung spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin bekanntzugeben,

2.
die Prüflinge befinden sich an durch die zuständige Stelle festgelegten Orten in Dienststellen unter Aufsicht,

3.
die Mitglieder des Prüfungsausschusses befinden sich an durch die zuständige Stelle festgelegten Orten in Dienststellen,

4.
an den festgelegten Orten ist die Videokonferenztechnik der Dienststellen zu nutzen und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen,

5.
den Prüflingen und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,

6.
während der Abnahme der Prüfungsleistung hat an den festgelegten Orten eine für die Videokonferenztechnik technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen,

7.
bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechenden Zeitverlängerung auszugleichen und

8.
die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten.

(3) 1Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während der Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Bearbeitung der Aufgabe des Prüfungsbereichs „Fallbezogene Rechtsanwendung". 2Die Aufsichtsführung hat sicherzustellen, dass die Prüfungsleistungen selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(4) Über den Ablauf der Prüfung fertigt der Prüfungsausschuss ein Protokoll an.

(5) Die Prüflinge müssen ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten an Stelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die zuvor nach dem Zufallsprinzip vergeben wurde.


§ 15 Ausweispflicht und Belehrung



(1) Der Prüfling hat sich hinsichtlich seiner Person auszuweisen.

(2) Der Prüfling ist vor der Prüfung über Folgendes zu belehren:

1.
den Prüfungsablauf,

2.
die für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit,

3.
die für die Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel,

4.
die Folgen von Täuschungshandlungen bei der Prüfung,

5.
die Folgen von Ordnungsverstößen während der Prüfung,

6.
die Folgen eines Rücktritts von der Prüfung und

7.
die Folgen einer Nichtteilnahme an der Prüfung.


§ 16 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße



(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- oder Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) 1Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen, zu protokollieren und dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Anschluss an die Prüfung über die zuständige Stelle mitzuteilen. 2Der Prüfling setzt die Prüfung unter dem Vorbehalt der späteren Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) 1Über die Folgen einer Täuschungshandlung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsbereich mit null Leistungspunkten als „ungenügend" bewertet. 3In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung mit null Leistungspunkten als „ungenügend" bewerten.

(4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem der Prüfling die Prüfungsleistung erbracht hat, für nicht bestanden erklären.

(5) 1Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. 2Die Entscheidung wird von der Aufsichtsführung getroffen. 3Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen.

(6) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 bis 5 ist der Prüfling zu hören.


§ 17 Rücktritt und Nichtteilnahme



(1) 1Tritt der Prüfling nach erfolgter Anmeldung vor der Abschlussprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurück, gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt. 2Nimmt der Prüfling ohne vorherige schriftliche oder elektronische Erklärung nicht an der Abschlussprüfung teil, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling war aus einem wichtigen Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.

(2) 1Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Abschlussprüfung ab, gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen. 2In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. 3In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Liegt kein wichtiger Grund für den Abbruch der Abschlussprüfung vor, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

(4) 1Nimmt der Prüfling an einzelnen Prüfungsleistungen oder an der mündlichen Ergänzungsprüfung aus wichtigem Grund nicht teil, bestimmt der Prüfungsausschuss, in welcher Weise die Prüfungsleistungen nachgeholt werden. 2Liegt kein wichtiger Grund vor, wird die versäumte Prüfungsleistung oder die mündliche Ergänzungsprüfung mit null Leistungspunkten als „ungenügend" bewertet.

(5) 1Der wichtige Grund ist gegenüber der zuständigen Stelle unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. 2Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. 3Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. 4Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen und darüber, in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.


Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 18 Bewertung



(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Prozentualer Anteil
der erreichten
Leistungspunkte
an den erreichbaren
Leistungspunkten
Note
in Worten
Note
als Zahl
Notendefinition
92,00 bis 100,00 sehr gut 1eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maße entspricht
81,00 bis 91,99 gut2eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
67,00 bis 80,99 befriedigend3eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen
entspricht
50,00 bis 66,99 ausreichend4eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
30,00 bis 49,99 mangelhaft5eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse
vorhanden sind
0,00 bis 29,99 ungenügend6eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen


(2) 1Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen werden mit Leistungspunkten bewertet. 2Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt; hierfür dürfen nicht mehr als 8 Prozent der erreichbaren Leistungspunktzahl je Prüfungsbereich angesetzt werden.

(3) 1Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Bewertung von Prüfungsleistungen die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit Informationstechnologie unterstützt erfolgen kann. 2Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten.

(4) 1Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen sind dem Prüfling vor Beginn der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" bekannt zu geben. 2Ist auf Grund der Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen ein Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen, ist der Prüfling auf seinen Antrag hin von der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" zu befreien.

(5) Die Leistungen im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" oder in einer mündlichen Ergänzungsprüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.

(6) 1Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfling ein Protokoll zu fertigen. 2Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle vorzulegen.


§ 19 Feststellung des Ergebnisses der Abschlussprüfung



(1) 1Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung als arithmetisches Mittel der einzelnen Prüfungsbereiche fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 18 Absatz 1. 2Für den Beschluss über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung erhält der Prüfungsausschuss die Protokolle nach § 18 Absatz 6. 3Der Prüfungsausschuss stellt ferner fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist und welcher Tag als Tag des Bestehens der Prüfung gilt. 4Als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung gilt in der Regel der Tag der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung".

(2) 1Ergibt sich bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses eine Dezimalstelle unter fünf, ist diese auf halbe Leistungspunkte aufzurunden. 2Eine Dezimalstelle über fünf ist auf volle Leistungspunkte aufzurunden.


§ 20 Ergebnisprotokoll, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung



(1) 1Über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu fertigen. 2Dieses ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

(2) 1Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung mitgeteilt werden, ob und mit welcher Note er die Abschlussprüfung „bestanden" oder „nicht bestanden" hat. 2Sofern das Prüfungszeugnis nach § 21 oder der Bescheid nach § 22 nicht am selben Tag ausgehändigt werden kann, erhält er eine vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens unter Angabe des maßgeblichen Tages.


§ 21 Prüfungszeugnis



(1) Für die Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz",

2.
den Namen und die Vornamen des Prüflings,

3.
das Geburtsdatum des Prüflings,

4.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung,

5.
die Ergebnisse der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung,

6.
das Datum des Bestehens der Abschlussprüfung,

7.
die Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und einer beauftragten Person der zuständigen Stelle und

8.
den Dienstsiegelabdruck der zuständigen Stelle.

(3) Die Prüfungszeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag des Prüflings über während der Ausbildung erworbene oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung mit Ausbildungsprofil in deutscher, englischer und französischer Sprache ausgehändigt werden.


§ 22 Bescheid über nicht bestandene Abschlussprüfung



(1) 1Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten der Prüfling oder seine gesetzliche Vertretung sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. 2In diesem Bescheid ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholung der Abschlussprüfung gemäß § 23 Absatz 2 auf Antrag nicht mehr wiederholt werden müssen und wann die Prüfung gemäß § 23 Absatz 3 frühestens wiederholt werden kann. 3Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Auf die besonderen Bedingungen bei der Wiederholung der Abschlussprüfung gemäß § 23 ist hinzuweisen.


Abschnitt 5 Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 23 Wiederholung der Abschlussprüfung



(1) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zweimal wiederholt werden. 2Es gelten die bei der Wiederholung der Abschlussprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) 1Hat der Prüfling bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einer in sich abgeschlossenen Prüfungsleistung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese Prüfungsleistung auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Abschlussprüfung an, zur Wiederholung der Abschlussprüfung anmeldet. 2Die Bewertung in einer in sich abgeschlossenen Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholung der Abschlussprüfung zu übernehmen.

(3) Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Termin der Abschlussprüfung nach § 6 wiederholt werden.


Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 24 Rechtsbehelfsbelehrung



Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.


§ 25 Prüfungsunterlagen



1Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlichen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Protokolle gemäß § 14 Absatz 3, § 18 Absatz 6 und § 20 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. 3Ferner sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung elektronisch zu erfassen und 50 Jahre aufzubewahren. 4Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses nach § 21 Absatz 1 oder des Bescheids nach § 22 Absatz 1. 5Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs gehemmt.


§ 26 Übergangsregelung



Für Abschlussprüfungen, die von Auszubildenden abgelegt werden, deren Berufsausbildungsvertrag bereits vor dem 1. Oktober 2022 abgeschlossen wurde, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.


§ 27 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius