1Soziotherapie kann verordnet werden, wenn die Soldatin oder der Soldat wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
2Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist.
3Die Soziotherapie umfasst die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme.
4Inhalt und Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach
§ 37a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.