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§ 21 - Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV)
V. v. 29.09.2022 BGBl. I S. 1568 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190
Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14 Sozialgesetzbuch
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§ 21 Bekanntmachung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen im Bundesanzeiger
(1) Durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen:
- 1.
- die Errichtung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen,
- 2.
- die Bildung neuer Gruppen oder die Veränderung bestehender Gruppen digitaler Pflegeanwendungen im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen,
- 3.
- die Aufnahme neuer digitaler Pflegeanwendungen in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen,
- 4.
- die Änderungen an den im Verzeichnis veröffentlichten Informationen und
- 5.
- die Streichung von digitalen Pflegeanwendungen aus dem Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll die Bekanntmachung nach Absatz 1 vierteljährlich vornehmen.
(3) In der Bekanntmachung im Bundesanzeiger weist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf die Veröffentlichung des vollständigen Wortlautes der Bekanntmachungen nach Absatz 1 in dem elektronischen Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte hin.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung V. v. 22. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 190 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 21 DiPAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung vom 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 DiPAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 DiPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiPAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190
Artikel 1 1. DiPAVÄndV Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
... durch die Angabe „§ 19" ersetzt. 11. Der bisherige § 18 wird zu § 21 . 12. Der bisherige § 19 wird zu § 22 und in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe ... ersetzt. 13. Der bisherige § 20 wird zu § 23. 14. Der bisherige § 21 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Gebühren für ... 18. Der bisherige § 26 wird zu § 29 und in Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 21 bis 23" durch die Angabe „§§ 24 bis 26" ersetzt. 19. Die ...
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