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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7)
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-7-26-1 Beamte

§ 21 Module



(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.

(2) 1Die Module sind thematisch in sich abgeschlossen. 2Sie können interdisziplinär ausgestaltet werden. 3Sie enthalten ein Studienfach oder mehrere Studienfächer.

(3) 1Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule und vier Praxismodule. 2Die Fachmodule sind unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. 3In den Wahlpflichtmodulen können die Studierenden zwischen verschiedenen Studienfächern oder Studienfachkombinationen wählen.