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§ 21 - Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)

§ 21 Allgemeine Auskünfte



Die Geschäftsstelle nach § 18 kann auf Anfrage allgemeine Auskünfte zur Arbeitsweise des Registers und zu dessen Datenbestand zur Verfügung stellen.

 
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Zitierungen von § 21 DHRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 DHRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DHRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMG (BMGBGebV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4391; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Anlage BMGBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.04.2024)
... nach der DHRV   1.1 Allgemeine Auskünfte nach § 21 DHRV 300 Öffentlich finanzierte Forschungseinrichtun- gen sowie ...