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§ 21 - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

§ 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle



1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständige externe Meldestelle für

1.
Meldungen, die von § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst werden, einschließlich Meldungen, die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betreffen,

2.
Meldungen von Informationen über Verstöße

a)
nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Behörde im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ist, sowie

b)
nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe r bis t.

2Für die über dieses Gesetz hinausgehende nähere Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle gilt § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.



 

Zitierungen von § 21 HinSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HinSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HinSchG Begriffsbestimmungen
... Verstöße an interne Meldestellen (§ 12) oder externe Meldestellen (§§ 19 bis 24). (5) Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen ...
§ 7 HinSchG Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
... ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden. Diese Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen ...
§ 9 HinSchG Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
... 4. von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle nach § 21 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb der Bundesanstalt für ... 7. von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle nach § 21 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb der Bundesanstalt für ...
§ 19 HinSchG Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
... des Bundes ist zuständig, soweit nicht eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 zuständig ...
§ 23 HinSchG Weitere externe Meldestellen
... betreffen. (2) Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 22 betreffen, ist weitere externe Meldestelle die externe Meldestelle des Bundes nach § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 4d FinDAG Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... und Form der Meldung von Verstößen, für die die Bundesanstalt nach Absatz 1 und § 21 des Hinweisgeberschutzgesetzes zuständig ist, einschließlich der von Absatz 1 erfassten Rechtsverordnungen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Artikel 7 HinSchGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... und Form der Meldung von Verstößen, für die die Bundesanstalt nach Absatz 1 und § 21 des Hinweisgeberschutzgesetzes zuständig ist, einschließlich der von Absatz 1 erfassten Rechtsverordnungen, ...