Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Implantateregistergesetz (IRegG)

§ 21 Verarbeitung und Übermittlung von Daten bestehender Implantateregister



(1) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle sind berechtigt, personenbezogene Daten, die ihr von den Vertrauensstellen bestehender Implantateregister und von den Registerstellen bestehender Implantateregister übermittelt werden, zu verarbeiten.

(2) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle haben vor der Verarbeitung der Daten aus bestehenden Implantateregistern sicherzustellen, dass

1.
die Registerdaten aus den bestehenden Implantateregistern in das Implantateregister Deutschland überführbar sind,

2.
den betroffenen Patientinnen und Patienten ein Recht zum Widerspruch gegen die Datenverarbeitung durch die Vertrauensstelle und die Registerstelle eingeräumt wird,

3.
die von der Datenverarbeitung betroffenen Patientinnen und Patienten vor der Datenübertragung informiert werden

a)
über die Datenübernahme nach Maßgabe der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und

b)
über das den von der Datenübernahme betroffenen Patientinnen und Patienten zustehende Recht zum Widerspruch,

4.
die Daten der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten in der Vertrauensstelle und der Registerstelle unverzüglich gelöscht werden, wenn diese Patientin oder dieser Patient der Datenverarbeitung durch die Vertrauensstelle oder die Registerstelle widerspricht, und

5.
die durch die Vertrauensstellen der bestehenden Implantateregister übermittelten personen- und fallidentifizierenden Daten der von der Datenübernahme betroffenen Patientinnen und Patienten auf der Grundlage der einheitlichen Krankenversichertennummer nach § 290 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer anderen eindeutigen und unveränderbaren Identifikationsnummer pseudonymisiert werden können.

(3) Die Vertrauensstellen der bestehenden Implantateregister sind berechtigt,

1.
die pseudonymisierten Daten für die Übermittlung an das Implantateregister Deutschland zu depseudonymisieren und

2.
die personen- und fallidentifizierenden Daten an die Vertrauensstelle zu übermitteln.

(4) Die Registerstellen der bestehenden Implantateregister sind berechtigt, die pseudonymisierten Registerdaten an die Registerstelle zur Aufnahme in das Implantateregister Deutschland zu übermitteln.

Anzeige


 

Zitierungen von § 21 IRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 IRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 IRegG Aufgaben der Vertrauensstelle
... die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Vertrauensstelle oder die Registerstelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 , 4. zur Unterrichtung der gesetzlichen Krankenkasse, des privaten ...
§ 22 IRegG Verfahren zur Datenübernahme von bestehenden Implantateregistern
... 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Die Registerstelle ist berechtigt, die nach § 21 Absatz 4 übermittelten Daten mit den nach § 16 übermittelten Daten zusammenzuführen und ...
§ 37 IRegG Verordnungsermächtigung (vom 26.05.2020)
... und die Registerstelle Daten, die in bestehenden Implantateregistern vorhanden sind, nach den §§ 21 und 22 verarbeiten können, 2. nähere Regelungen zu treffen über  ...