(1) Kreditdienstleistungsinstitute haben die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank und, falls ein Aufnahmemitgliedstaat vorhanden ist, die dort zuständigen Behörden zu unterrichten, bevor sie Kreditdienstleistungen nach
§ 20 Absatz 1 auslagern.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Unterrichtung nach Absatz 1 zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften ... 20 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Anforderung nicht sicherstellt, 15. entgegen § 21 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 16. entgegen ...