1Die Leitung informiert die Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach
§ 20 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2.
2Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern.