- 1.
- Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben, und
- 2.
- Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere.
2Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des
§ 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen.
3Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt
§ 6 Absatz 1 entsprechend.
(2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)", „(Feldwebelanwärter)" oder „(FA)".
(3)
§ 18 gilt entsprechend.