(1)
1Jede Seelotsin und jeder Seelotse ist verpflichtet, die für die Seelots- und Ausbildungstätigkeit notwendigen Kenntnisse in regelmäßigen Abständen zu vertiefen und zu ergänzen.
2Die Fortbildung erfolgt durch theoretische Kurse und praktische Übungen auf bemannten Schiffsmodellen oder an Schiffsführungssimulatoren anhand eines in Modulen aufgegliederten Fortbildungsrahmenplans nach
Anlage 8.
3Der Fortbildungsrahmenplan legt die Fortbildungsinhalte, Zeitdauer und Wiederholungsfrist der Module fest.
(2) Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulatoren.