(2) Voraussetzung für die Umwandlung ist, dass
- 1.
- für die Kyoto-Projekttätigkeit eine Zustimmung nach dieser Verordnung erteilt wurde,
- 2.
- ein Nachweis erbracht wurde, dass die Upstream-Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2020 erbracht wurden,
- 3.
- die zertifizierten Emissionsreduktionen für diese Upstream-Emissionsminderungen erzeugt und anschließend auf einem Konto im Kyoto-Register Deutschlands gelöscht worden sind, um UER-Nachweise auszustellen, und
- 4.
- die Upstream-Emissionsminderungen durch die Kyoto-Projekttätigkeit nicht durch eine Maßnahme nach Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG von der Anrechnung auf den europäischen Emissionshandel ausgeschlossen sind.