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Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMUV (2. BMUVBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101; Geltung ab 17.04.2026
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Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMUV


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. April 2026 BMUKNBGebV § 1, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung BMUV vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

(Besondere Gebührenverordnung BMUKN - BMUKNBGebV)".

2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Punkt nach Nummer 15 wird durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 16 und 17 eingefügt:

„16.
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV),

17.
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)."

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Abschnitt 15 folgende Angaben eingefügt:

„Abschnitt 16 Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

Abschnitt 17 Verordnung zur Festlegung weitere Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)".

b)
Nach Abschnitt 15 werden folgende Abschnitte 16 und 17 eingefügt:



Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Anerkennung von Zertifizierungsstellen  
1.1Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 der
37. BImSchV
1.190,00 - 1.780,00
1.2Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 31 Absatz 1
der 37. BImSchV
2.230,00 - 11.000,00
1.3Nachträgliche Erteilung von Auflagen bei endgültig anerkannten
Zertifizierungsstellen nach § 31 Absatz 3 der 37. BImSchV
Nach Zeitaufwand
1.4Kosten für Dienstreisen  
2Überwachung von Zertifizierungsstellen  
2.1Basisbetrag pro Kontrolle einer Zertifizierungsstelle (Office Audit) im
Rahmen der Überwachung von Zertifizierungsstellen nach § 42
Absatz 1 der 37. BImSchV
3.770,00
2.2Basisbetrag pro Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizie-
rungsstelle bei einer Schnittstelle oder einem Lieferanten im Rahmen
der Kontrolle nach § 38 Absatz 1 Satz 1 der 37. BImSchV, auch im Fall
einer Fernbegutachtung (Witness-Audit)
725,00
2.3zuzüglich je angefangenem Prüfungstag 297,00 - 1.190,00
2.4Kosten für Dienstreisen  
3Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten  
3.1Selbstvornahme der Kontrolle einer zertifizierten Schnittstelle oder
eines zertifizierten Lieferanten nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
der 37. BImSchV
3.770,00
3.2zuzüglich je angefangenem Prüfungstag 297,00 - 1.190,00
3.3Kosten für Dienstreisen  
4Nutzung der elektronischen Datenbank nach § 16 Absatz 6 Satz 1 der
37. BImSchV
 
4.1Erstregistrierung (Kosten für die Erstanmeldung sowie Schulung) 51,85
4.2Schulung von neu oder zusätzlich in der Datenbank tätigen Personen
eines Kontoinhabers (Gebühr je teilnehmende Person)
63,95
4.3Jahresgebühr für Schnittstellen nach § 2 Absatz 10 der 37. BImSchV,
Lieferanten und Nachweispflichtige nach § 2 Absatz 9 der
37. BImSchV
900,00
4.4Jahresgebühr für sonstige Kontoinhaber 120,00
5Ausstellung von Nachweisen und Teilnachweisen sowie deren Über-
tragung
 
5.1Ausstellung eines Nachweises nach § 16 Absatz 1 und 2 der
37. BImSchV
10,45
5.2 Ausstellung eines Teilnachweises nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 der 37. BImSchV
10,30
5.3Übertragung eines Nachweises nach § 16 Absatz 1 und 2 der
37. BImSchV oder Teilnachweises nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 der 37. BImSchV
10,25
5.4Mengenabhängige Kosten bei jeweils erster Registrierung von
erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenem Ursprung in der Datenbank,
je 120 Megajoule Brennwert
bis 31.12.2027: 0,05
ab 01.01.2028: 0,01 - 0,05


 
 


NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Ausstellung einer Bescheinigung über mitgeteilte energetische
Mengen elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1 und 2 der 38. BImSchV
94,60 - 6.500,00".



Artikel 2 Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 17. April 2026 UERV § 7, § 31

Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „BMUV" wird durch die Angabe „BMUKN" ersetzt.

b)
Die Angabe „Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 5. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 247)" wird durch die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 101)" ersetzt.

2.
In § 31 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „BMUV" durch die Angabe „BMUKN" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. April 2026.


Schlussformel



Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Carsten Schneider