1Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den
§§ 9 bis 17 und
§ 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach
§ 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen.
2Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen
- 1.
- zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,
- 2.
- zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
- 3.
- zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.
§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften ... oder nicht rechtzeitig macht, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 21 Satz 2 , § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 ...