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Unterabschnitt 2 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)


Abschnitt 4 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht

Unterabschnitt 2 Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde

§ 18 Einrichtung der Zulassungsbehörde



(1) 1Die Länder haben die Zulassungsbehörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten mit einer zugelassenen Überwachungsstelle kommt. 2Die Zulassungsbehörde darf insbesondere keine Tätigkeiten, die zugelassenen Überwachungsstellen vorbehalten sind, und keine Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(2) Der Zulassungsbehörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

(3) Bedienstete der Zulassungsbehörde, die die Begutachtung einer Prüfstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Zulassung der Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle betraut werden.


§ 19 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen



(1) 1Die Zulassungsbehörde kann eine Prüfstelle auf schriftlichen oder elektronischen Antrag für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen zulassen. 2Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind.

(2) Die Zulassungsbehörde erteilt die Zulassung, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.
die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und

2.
die Anforderungen von auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) 1Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 2Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des vollständigen, teilweisen oder befristeten Widerrufs sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(4) Die Zulassungsbehörde hat die Erteilung, den Ablauf, die Rücknahme, den Widerruf und das Erlöschen einer Zulassung oder von Teilen einer Zulassung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die zugelassenen Überwachungsstellen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.

(6) Die Zulassungsbehörde kann Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung regeln.


§ 20 Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen



(1) 1Wenn es sicherheitstechnisch angezeigt und in einer Rechtsverordnung nach § 31 vorgesehen ist, können als zugelassene Überwachungsstellen auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen zugelassen werden, auch wenn diese Prüfstellen die Anforderungen nach § 16 Absatz 1 nicht erfüllen. 2Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach den §§ 16 und 17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen, dem die Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält.

(2) § 19 gilt entsprechend.

(3) Für die Zulassung zugelassener Überwachungsstellen müssen die Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen:

1.
sie müssen als Prüfstelle im Unternehmen oder in der Unternehmensgruppe organisatorisch abgrenzbar sein,

2.
sie müssen innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,

3.
sie dürfen nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verantwortlich sein,

4.
sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Prüftätigkeiten in Konflikt kommen können, und

5.
sie dürfen nur solche Anlagen prüfen, die von dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe betrieben werden, dem oder der sie angehören.


§ 21 Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen



1Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. 2Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen

1.
zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,

2.
zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und

3.
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.


§ 22 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen



Die Zulassungsbehörde kann

1.
von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen und

2.
zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen.


§ 23 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen



(1) 1Die Zulassungsbehörde kann vom Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich sind. 2Sie ist zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben berechtigt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke der überwachungsbedürftigen Anlage zu betreten und zu besichtigen.

(2) 1Die Zulassungsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. 2Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass eine zugelassene Überwachungsstelle eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. 3Die Zulassungsbehörde hat die Kosten für die außerordentliche Prüfung zu tragen. 4Ergibt die außerordentliche Prüfung, dass eine zugelassene Überwachungsstelle eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, so kann die Zulassungsbehörde die Kosten für die außerordentliche Prüfung dieser zugelassenen Überwachungsstelle auferlegen.


§ 24 Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde



1Die von den Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden. 2Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.


§ 25 Übermittlungspflichten



Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.