1Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate im Sinne von
§ 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes ausgestellt haben, dürfen diese qualifizierten Zertifikate als qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter für qualifizierte Zertifikate nach der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 weiterhin in ihrem Zertifikatsverzeichnis führen.
2Sie dürfen weiter alle in diesem Zusammenhang mit ihren Kunden vereinbarten Dienste anbieten, insbesondere einen Widerrufsdienst.
3§ 16 Absatz 1 gilt entsprechend.
4Die von der Bundesnetzagentur gemäß
§ 16 Absatz 1 des Signaturgesetzes ausgestellten Zertifikate werden mit Ablauf des 14. November 2018 gesperrt.