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§ 16 - Signaturgesetz (SigG)

Artikel 1 G. v. 16.05.2001 BGBl. I S. 876; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.05.2001; FNA: 9020-12 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 16 Zertifikate der zuständigen Behörde



(1) Die zuständige Behörde stellt den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern die für ihre Tätigkeit benötigten qualifizierten Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe und Sperrung von qualifizierten Zertifikaten durch akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter gelten für die zuständige Behörde entsprechend. Sie sperrt von ihr ausgestellte qualifizierte Zertifikate, wenn ein akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt oder wenn eine Akkreditierung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) Die zuständige Behörde hat

1.
die Namen, Anschriften und Kommunikationsverbindungen der akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter,

2.
den Widerruf oder die Rücknahme einer Akkreditierung,

3.
die von ihr ausgestellten qualifizierten Zertifikate und deren Sperrung und

4.
die Beendigung und die Untersagung des Betriebes eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters

jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen nachprüfbar und abrufbar zu halten.

(3) Bei Bedarf stellt die zuständige Behörde auch die von den Zertifizierungsdiensteanbietern oder Herstellern benötigten elektronischen Bescheinigungen für die automatische Authentifizierung von Produkten nach § 15 Abs. 7 aus.

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Zitierungen von § 16 SigG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SigG Gebühren, Auslagen und Beiträge (vom 15.08.2013)
...  2. Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung der qualifizierten Zertifikate nach § 16 Abs. 1 sowie der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 3, 3. ... Zertifikate nach § 16 Abs. 1 sowie der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 3, 3. Maßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Prüf- und ... des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag ...
§ 24 SigG Rechtsverordnung
... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über 1. die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 21 VDG Übergangsvorschrift
... 16 Absatz 1 gilt entsprechend. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 16 Absatz 1 des Signaturgesetzes ausgestellten Zertifikate werden mit Ablauf des 14. November 2018 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 18 SigV Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von ausländischen elektronischen Signaturen und Produkten
... hat. (4) Die zuständige Behörde hat in ihr Verzeichnis nach § 16 Abs. 2 des Signaturgesetzes auch die qualifizierten Zertifikate für ...
Anlage 2 SigV (zu § 12) Gebühren (vom 15.08.2013)
... eines qualifizierten Zertifikates sowie dessen Sperrung nach § 16 Abs. 1 des Signaturgesetzes 500 8 Ausstellung einer ... 500 8 Ausstellung einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 3 des Signaturgesetzes 500 1.3 Gebühren nach ...