§ 21 Widerruf des Einberufungsbescheides
1Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. 2Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erteilen und zuzustellen.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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