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Artikel 8 - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
Artikel 8 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 8 ändert mWv. 1. Januar 2026 ZDG offen
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 1a wird durch den folgenden § 1a ersetzt:
„§ 1a Anwendung dieses Gesetzes
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall." - 3.
- § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2 Organisation des Zivildienstes(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) als selbstständige Bundesoberbehörde ausgeführt, die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden.(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht." - 4.
- In § 2a Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4, den §§ 5 und 6 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" und die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
- 5.
- § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
- „f)
- einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens sechs Monaten,".
- 6.
- § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Anträge nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 2, 4 und 6, die nicht gemäß § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes und spätestens bis zum Abschluss der Musterung beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen waren, sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt zu stellen."
- 7.
- § 14c wird wie folgt gefasst:
„§ 14c Freiwilligendienst(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. Die Verpflichtung ist bei einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist, und bei einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz gegenüber dem Bund vertreten durch das Bundesamt.(2) Die in Absatz 1 Satz 3 Genannten sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen." - 8.
- In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
- 9.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" und die Angabe „Bundesamt für den Zivildienst" durch die Angabe „Bundesamt" ersetzt.
- 10.
- In § 23 Absatz 4 Satz 5 und in Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
- 11.
- In § 25b Absatz 3 Satz 4, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 9 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
- 12.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „Bundesamtes für den Zivildienst" durch die Angabe „Bundesamtes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 9 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
- 13.
- § 40 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit muss er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. § 25 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt."
- 14.
- In § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
- 15.
- In § 45a Absatz 2 wird die Angabe „Bundesamt für den Zivildienst" durch die Angabe „Bundesamt" ersetzt.
- 16.
- In § 78 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
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