§ 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermögen
1Für die Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsvermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Rentenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. 2Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung und der Einrichtungen, an denen Rentenversicherungsträger beteiligt sind, dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. 3Die Träger stellen gemeinsam in der Deutschen Rentenversicherung Bund sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.
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interne Verweise§ 222 SGB VI Ermächtigung (vom 01.01.2023) ... mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch". b) Die Angabe zu § 221 wird wie folgt gefasst: „§ 221 Ausgaben für das ... b) Die Angabe zu § 221 wird wie folgt gefasst: „ § 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermögen". c) Nach § 286g wird ... durch die Wörter „des Verwaltungsvermögens" ersetzt. 24. § 221 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermögen". b) In Satz 1 werden die ...
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