§ 225 Dach-Hedgefonds
(1)
1Dach-Hedgefonds sind AIF, die vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 in Anteile oder Aktien von Zielfonds anlegen.
2Zielfonds sind Hedgefonds nach Maßgabe des §
283 oder EU-AIF oder ausländische AIF, deren Anlagepolitik den Anforderungen des §
283 Absatz 1 vergleichbar ist.
3Leverage mit Ausnahme von Kreditaufnahmen nach Maßgabe des §
199 und Leerverkäufe dürfen für Dach-Hedgefonds nicht durchgeführt werden.
(2) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Hedgefonds nur bis zu 49 Prozent des Wertes des Dach-Hedgefonds in
- 1.
- Bankguthaben,
- 2.
- Geldmarktinstrumente und
- 3.
- Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 196, die ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen dürfen, sowie Anteile an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF
anlegen.
2Nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen dürfen Devisenterminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder auf Devisenterminkontrakte erworben werden, die auf dieselbe Fremdwährung lauten.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Hedgefonds ausländische Zielfonds nur erwerben, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Verwahrstelle oder einem Primebroker, der die Voraussetzungen des §
85 Absatz 4 Nummer 2 erfüllt, verwahrt werden.
(4) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nicht mehr als 20 Prozent des Wertes eines Dach-Hedgefonds in einem einzelnen Zielfonds anlegen. 2Sie darf nicht in mehr als zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in Zielfonds anlegen, die ihre Mittel selbst in anderen Zielfonds anlegen. 3Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren. 4Dach-Hedgefonds dürfen auch sämtliche ausgegebene Anteile oder Aktien eines Zielfonds erwerben.
(5) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-Hedgefonds verwalten, müssen sicherstellen, dass ihnen sämtliche für die Anlageentscheidung notwendigen Informationen über die Zielfonds, in die sie anlegen wollen, vorliegen, mindestens jedoch
- 1.
- der letzte Jahres- und gegebenenfalls Halbjahresbericht,
- 2.
- die Anlagebedingungen und Verkaufsprospekte oder gleichwertige Dokumente,
- 3.
- Informationen zur Organisation, zum Management, zur Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur Verwahrstelle oder zu vergleichbaren Einrichtungen,
- 4.
- Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur Liquidität, zum Umfang des Leverage und zur Durchführung von Leerverkäufen.
(6) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die Zielfonds, in die sie anlegen, in Bezug auf die Einhaltung der Anlagestrategien und Risiken laufend zu überwachen und haben sich regelmäßig allgemein anerkannte Risikokennziffern vorlegen zu lassen. 2Die Methode, nach der die Risikokennziffer errechnet wird, muss der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft von dem jeweiligen Zielfonds angegeben und erläutert werden. 3Die Verwahrstelle der Zielfonds hat eine Bestätigung des Wertes des Zielfonds vorzulegen.
interne Verweise§ 214 KAGB Risikomischung, Arten (vom 02.08.2021) ... gemäß den §§ 220 bis 224, als Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229 oder als Immobilien-Sondervermögen gemäß den §§ 230 bis 260 oder ...
§ 229 KAGB Anlagebedingungen ... in Anteilen oder Aktien an inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 225 Absatz 2 Satz 1 angelegt werden dürfen und 5. ob die ...
§ 284 KAGB Anlagebedingungen, Anlagegrenzen (vom 30.12.2024) ... mit festen Anlagebedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211 und 218 bis 260d, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. (2) Die ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... 1 oder Satz 4, Absatz 2 oder Absatz 3, § 219 Absatz 1 oder Absatz 2, § 221 Absatz 1 oder § 225 Absatz 2 Satz 2 oder b) § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1, § 239 oder § 261 Absatz 1 ... 207, 209, 219 Absatz 5, § 221 Absatz 3 oder Absatz 4, § 222 Absatz 2 Satz 2 oder § 225 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes in einen dort genannten ... 1, auch in Verbindung mit § 218 Satz 2, § 220 oder § 284 Absatz 1, b) § 225 Absatz 1 Satz 3 , c) § 265 Satz 1 oder d) § 276 Absatz 1 Satz 1 einen ... 222 Absatz 1 Satz 4 einen dort genannten Vermögensgegenstand erwirbt, 65. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 Leverage durchführt, 66. entgegen § 225 Absatz 2 Satz 2 einen ... 65. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 Leverage durchführt, 66. entgegen § 225 Absatz 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft, 67. entgegen § 225 Absatz 4 Satz 2 oder Satz ... entgegen § 225 Absatz 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft, 67. entgegen § 225 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 221 Absatz 2, in einen dort genannten Zielfonds anlegt, ... mit § 221 Absatz 2, in einen dort genannten Zielfonds anlegt, 68. entgegen § 225 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information vorliegt, 69. entgegen § ...
Zitat in folgenden NormenDerivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 1 DerivateV Anwendungsbereich ... offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen ...
Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777; zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 3 KWG Verbotene Geschäfte (vom 15.12.2023) ... im Sinne des § 283 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder Dach-Hedgefonds im Sinne des § 225 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung eines Hedgefonds oder Dach-Hedgefonds ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... 1 oder Satz 4, Absatz 2 oder Absatz 3, § 219 Absatz 1 oder Absatz 2, § 221 Absatz 1 oder § 225 Absatz 2 Satz 2 oder b) § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1, § 239 oder § 261 Absatz ... 207, 209, 219 Absatz 5, § 221 Absatz 3 oder Absatz 4, § 222 Absatz 2 Satz 2 oder § 225 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes in einen dort genannten ... 1, auch in Verbindung mit § 218 Satz 2, § 220 oder § 284 Absatz 1, b) § 225 Absatz 1 Satz 3 , c) § 265 Satz 1 oder d) § 276 Absatz 1 Satz 1 ... Absatz 1 Satz 4 einen dort genannten Vermögensgegenstand erwirbt, 65. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 Leverage durchführt, 66. entgegen § 225 Absatz 2 Satz 2 einen ... 65. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 Leverage durchführt, 66. entgegen § 225 Absatz 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft, 67. entgegen § 225 Absatz 4 Satz 2 oder ... § 225 Absatz 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft, 67. entgegen § 225 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 221 Absatz 2, in einen dort genannten Zielfonds anlegt, ... mit § 221 Absatz 2, in einen dort genannten Zielfonds anlegt, 68. entgegen § 225 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information vorliegt, 69. entgegen § ...
Zitate in aufgehobenen TitelnInvestmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 5 InvStG Besteuerungsgrundlagen (vom 27.07.2016) ... Die Sätze 1 und 2 finden bei inländischen Investmentfonds im Sinne des § 225 des Kapitalanlagegesetzbuchs und bei ausländischen Investmentfonds, die hinsichtlich ihrer ...
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