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§ 196 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 196 Investmentanteile



(1) 1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann für Rechnung eines inländischen OGAW Anteile an OGAW erwerben. 2Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF kann sie nur erwerben, wenn

1.
diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen und ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,

2.
das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und die Kreditgewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,

3.
die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,

4.
die Anteile dem Publikum ohne eine zahlenmäßige Begrenzung angeboten werden und die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

3Anteile an inländischen Sondervermögen, an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF dürfen nur erworben werden, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen AIF angelegt werden dürfen.

(2) Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absatzes 1, die direkt oder indirekt von derselben OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.





 

Frühere Fassungen von § 196 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 196 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 196 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... ungeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1, §§ 297, 306, 312 bis 313a *) entsprechend anzuwenden.  ...
§ 101 KAGB Jahresbericht (vom 30.12.2023)
... im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 196 und 230 berechnet worden sind sowie die Vergütung, die dem Sondervermögen von der ...
§ 162 KAGB Anlagebedingungen (vom 02.08.2021)
... Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne der §§ 196 und 230 berechnet worden sind, sowie die Vergütung offenzulegen ist, die dem ...
§ 192 KAGB Zulässige Vermögensgegenstände
... darf für einen inländischen OGAW nur die in den §§ 193 bis 198 genannten Vermögensgegenstände erwerben. Edelmetalle und Zertifikate ...
§ 197 KAGB Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung
... Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemäß § 196 , Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, ...
§ 204 KAGB Verweisung; Verordnungsermächtigung
... Für die weiteren in den §§ 192 bis 211 genannten Vermögensgegenstände gelten die §§ 200 bis 203 ...
§ 205 KAGB Leerverkäufe
... der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des ...
§ 207 KAGB Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
... darf in Anteile an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen. (2) Die ... darf in Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 Satz 2 insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des inländischen OGAW ...
§ 210 KAGB Emittentenbezogene Anlagegrenzen
... dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 192 bis 198 angelegt ist, ...
§ 218 KAGB Gemischte Investmentvermögen
... die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen sind die Vorschriften der §§ 192 bis 211 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ...
§ 219 KAGB Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
... nur erwerben: 1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 bis 198, 2. Anteile oder Aktien an a) inländischen AIF nach ... Aktien an anderen inländischen, EU- oder ausländischen Publikums-AIF im Sinne des § 196 oder für Anteile oder Aktien an Spezial-AIF, die nach den Anlagebedingungen ... in Anteile oder Aktien an einem einzigen Investmentvermögen nach § 196 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des Wertes des ...
§ 220 KAGB Sonstige Investmentvermögen
... nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 sind die Vorschriften der §§ 192 bis 205 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ...
§ 221 KAGB Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme (vom 15.12.2023)
... nur erwerben: 1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 bis 198, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkungen nach § 197 Absatz 1 unterworfen ... 2. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 196 , 218 und 220 sowie an entsprechenden EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, ...
§ 225 KAGB Dach-Hedgefonds
... 2. Geldmarktinstrumente und 3. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 196 , die ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen dürfen, sowie ...
§ 230 KAGB Immobilien-Sondervermögen
... die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ...
§ 253 KAGB Liquiditätsvorschriften (vom 03.01.2018)
...  2. Geldmarktinstrumenten; 3. Investmentanteilen nach Maßgabe des § 196 oder Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 Satz 2, ... Maßgabe des § 196 oder Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 Satz 2 , die nach den Anlagebedingungen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach den ...
§ 260b KAGB Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen (vom 02.08.2021)
...  5. Bankguthaben, 6. Investmentanteile nach Maßgabe des § 196 , wenn die Investmentvermögen, an denen Anteile gehalten werden, ausschließlich in ...
§ 276 KAGB Leerverkäufe
... der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des ...
§ 284 KAGB Anlagebedingungen, Anlagegrenzen (vom 15.12.2023)
... Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211 und 218 bis 260d, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. ... bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und 230 bis 260d abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen; ...
§ 292b KAGB Liquiditäts- und Absicherungsanlagen (vom 02.08.2021)
...  2. Geldmarktinstrumenten; 3. Anteilen an Spezial-AIF nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 Satz 2 , die nach den Anlagebedingungen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach den ...
§ 317 KAGB Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 02.08.2021)
... Regelungen enthalten, die bei offenen AIF die Einhaltung der Vorschriften in den §§ 192 bis 213 oder den §§ 218, 219 oder den §§ 220, 221, 222 oder § 225 oder ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
...  49. entgegen a) den §§ 192, 193 Absatz 1, den §§ 194, 196 Absatz 1 , § 210 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 2 oder Absatz 3, § 219 Absatz 1 oder Absatz ... 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand oder Betrag hält, 51. entgegen § 196 Absatz 2 einen Ausgabeaufschlag oder einen Rücknahmeabschlag berechnet, 52. entgegen § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 1 DerivateV Anwendungsbereich
... offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen ...
§ 15 DerivateV Risikobegrenzung
... das Investmentvermögen unmittelbar oder mittelbar Vermögensgegenstände nach § 196 des Kapitalanlagegesetzbuches, die Derivate enthalten, so ist in Absatz 1 der Wert des ...
§ 16 DerivateV Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko (vom 04.03.2015)
... entsprechender nichtderivativer Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 196 , 198 und 231 des Kapitalanlagegesetzbuches verrechnet werden. Der aus der Verrechnung ... eine Kombination von Derivaten oder eine Kombination von nach den §§ 193 bis 196 und 198 des Kapitalanlagegesetzbuches zulässigen Vermögensgegenständen mit ...
§ 19 DerivateV Anerkennung von Absicherungsgeschäften
... von entsprechenden nichtderivativen Vermögensgegenständen nach den §§ 193 bis 196 , 198 und 231 des Kapitalanlagegesetzbuches addiert und somit verrechnet werden. Der aus ... exakt dem abzusichernden nichtderivativen Vermögensgegenstand nach den §§ 193 bis 196 und 198 des Kapitalanlagegesetzbuches im Investmentvermögen entspricht, oder b) ... exakt dem abzusichernden nichtderivativen Vermögensgegenstand nach den §§ 193 bis 196 , 198 und 231 des Kapitalanlagegesetzbuches im Investmentvermögen entspricht, sofern  ...
§ 23 DerivateV Grundsatz
... die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen gemäß § 196 des Kapitalanlagegesetzbuches abgeleitet sind, einzubeziehen. (2) Bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
...  5. Bankguthaben, 6. Investmentanteile nach Maßgabe des § 196 , wenn die Investmentvermögen, an denen Anteile gehalten werden, ausschließlich in ... 2. Geldmarktinstrumenten; 3. Anteilen an Spezial-AIF nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 Satz 2 , die nach den Anlagebedingungen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach den ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Angabe „§ 167" durch die Angabe „§ 171" ersetzt. 38. § 196 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
...  49. entgegen a) den §§ 192, 193 Absatz 1, den §§ 194, 196 Absatz 1 , § 210 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 2 oder Absatz 3, § 219 Absatz 1 oder Absatz ... 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand oder Betrag hält, 51. entgegen § 196 Absatz 2 einen Ausgabeaufschlag oder einen Rücknahmeabschlag berechnet, 52. entgegen ...