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§ 22 - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden



(1) 1Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. 2Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens

1.
der Kinder nach § 23 Abs. 2,

2.
der Kinder, der in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3.



 

Zitierungen von § 22 BAföG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BAföG Änderung des Bescheides (vom 01.03.2020)
... der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Abs. 1 und des § 24 Abs. 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 ... 25 Abs. 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Abs. 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
§ 25 AFBG Änderung des Bescheides (vom 01.08.2020)
... wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und des § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des ...

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 60 PatAnwAPrV Einkommensanrechnung (vom 01.01.2022)
... (2) Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Einkommens gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes  ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 67 SGB III Einkommensanrechnung (vom 01.08.2022)
... oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt; 2. § 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 2 23. BAföGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und des § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine ...
Artikel 4 23. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... und Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie die §§ 21 bis 25 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und § 2 Nummer 6 der Verordnung zur ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 6 BleiRÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, werden die Wörter „den §§ 22 , 23 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder ... „den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „den §§ 22 , 23 Absatz 1, 2 oder 4" und die Wörter „den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt; 2. § 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des ...

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 1 22. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Wohnsitz im Inland haben und 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 , 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. ... § 53 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 22 " die Angabe „Abs. 1" eingefügt. b) Es wird folgender Satz ... b) Es wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 22 Abs. 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
§ 43e PatAnwAPO Anrechenbares Einkommen
... Einkommen des Bewerbers und seines Ehegatten oder Lebenspartners gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ...