(1)
1Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten der Prüfling oder seine gesetzliche Vertretung sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid.
2In diesem Bescheid ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholung der Abschlussprüfung gemäß
§ 23 Absatz 2 auf Antrag nicht mehr wiederholt werden müssen und wann die Prüfung gemäß
§ 23 Absatz 3 frühestens wiederholt werden kann.
3Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.
(2) Auf die besonderen Bedingungen bei der Wiederholung der Abschlussprüfung gemäß
§ 23 ist hinzuweisen.