(1)
1Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein.
2§ 21 gilt entsprechend.
3Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
(2)
1Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des
§ 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 89 BPersVG Wahl und Zusammensetzung ... Die §§ 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2, 6 und 7, die §§ 18 bis 22 sowie die §§ 24 bis 26 gelten entsprechend. § 15 Absatz 2 Nummer 4 gilt ... der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach den §§ 22 und 24 aus. (3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen ...