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§ 22 - Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 22 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung



(1) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. 2Darf das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Maßnahme nach § 8 Absatz 2 sowie den §§ 8a bis 9b (besonderes Mittel) nur zur Aufklärung einer qualifiziert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit einsetzen, so darf es die durch den Einsatz dieses Mittels erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung einer ebenso beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit übermitteln.

(2) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über einen Vorgang im Ausland von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung ergeben. 2Darf das Bundesamt für Verfassungsschutz ein besonderes Mittel nur zur Aufklärung einer qualifiziert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit einsetzen, so darf es die durch den Einsatz dieses Mittels erlangten personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Weitergabe von Erkenntnissen über einen Vorgang übermitteln, zu dessen Aufklärung der Bundesnachrichtendienst dieses Mittel einsetzen dürfte.

(3) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der Schutzgüter nach § 19 Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zu Lasten der betroffenen Person wahrnimmt. 2Dies gilt insbesondere für die

1.
Erforschung und Bewertung dieser Bedrohungen,

2.
Verbesserung der Fachkompetenz und Organisation bei der Erforschung dieser Bedrohungen.

3Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 19 und 20 nicht vor, darf der Empfänger die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten.





 

Frühere Fassungen von § 22 BVerfSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 1 Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 BVerfSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BVerfSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BVerfSchG Übermittlungsverbot (vom 30.12.2023)
... Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn 1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen ...
§ 25 BVerfSchG Weiterverarbeitung durch den Empfänger (vom 30.12.2023)
... Der Empfänger prüft, ob die nach den §§ 19 bis 22a übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben ...
§ 25d BVerfSchG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (vom 30.12.2023)
... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis ...
§ 26a BVerfSchG Übermittlung durch Landesverfassungsschutzbehörden an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden (vom 30.12.2023)
... übermitteln dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
§ 11 MADG Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst (vom 30.12.2023)
... personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst finden die §§ 19 bis 22a, 25a, 25b und 25d des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gemeinsame-Dateien-Gesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3409; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318
Artikel 2 ATDGEinfG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Projektbezogene gemeinsame ...

Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Artikel 1 NDRefG I Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... 3" durch die Angabe „§ 25a" ersetzt. 3. Die §§ 19 bis 22 werden durch die folgenden §§ 19 bis 22a ersetzt: „§ 19 ... ersetzt. 3. Die §§ 19 bis 22 werden durch die folgenden §§ 19 bis 22a ersetzt: „§ 19 Übermittlung an inländische ... Maßnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 2 erhoben hat, ist nicht zulässig. § 22 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit ... (1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn 1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen ... den Empfänger (1) Der Empfänger prüft, ob die nach den §§ 19 bis 22a übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben ... müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den §§ 19, 20, 21, 22 , 22a oder § 25a erfolgt ist. Das Bundesamt für ... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis 25c." 5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:  ... übermitteln dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 ." 6. Dem § 27 werden die folgenden § 26b und § 26c ...
Artikel 2 NDRefG I Änderung des MAD-Gesetzes
... personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst finden die §§ 19 bis 22a, 25a, 25b und 25d des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. Für vom ...