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Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr (MADGNeuRG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
Artikel 1 ändert mWv. 16. Januar 2026 MADG
Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2026 BwSchutzG mWv. 1. Juli 2026 offen
Artikel 3 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
§ 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- „(2) Das Bundesministerium des Innern informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Gesamtzahl seiner Bediensteten anzugeben."
Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 36 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
§ 36 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- „(2) Zudem sind anzuwenden:
- 1.
- die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- 2.
- § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und
- 3.
- § 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes."
Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3a gestrichen.
- 2.
- § 3a wird gestrichen.
- 3.
- § 20a Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.
- 4.
- § 37 Absatz 3 wird gestrichen.
- 5.
- § 59 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend." - 6.
- § 93 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- b)
- Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.
Artikel 6 Änderung der Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung
Die Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung vom 26. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 141) wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
In § 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
- „Die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 5 Absatz 2 des Bundeswehr-Schutz-Gesetzes ist bei Soldatinnen und Soldaten durchzuführen, die".
Artikel 7 Änderung des Reservistengesetzes
Das Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3a wird gestrichen.
§ 3a wird gestrichen.
Artikel 8 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Die Wehrdisziplinarordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) wird wie folgt geändert:
§ 32 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
§ 32 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- „(2) Die Aufklärung des Sachverhalts kann einer Offizierin oder einem Offizier übertragen werden. Eine Feldjägeroffizierin oder ein Feldjägeroffizier kann im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Aufklärung des Sachverhalts auch einen Feldjägerfeldwebel mit Vernehmungen beauftragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann die oder der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder eine Unteroffizierin oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder um Unteroffizierinnen ohne Portepee oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt."
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2026 UZwGBw § 1, § 3, § 4, § 7, § 8a (neu), § 8b (neu), § 10, § 20, § 20a (neu)
Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung wird durch die folgende Bezeichnung ersetzt:
„Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)". - 2.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Berechtigte Personen(1) Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, denen militärische Wach- oder Sicherheitsaufgaben übertragen sind, sind befugt, in rechtmäßiger Erfüllung dieser Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes- 1.
- Personen anzuhalten, zu überprüfen, vorläufig festzunehmen und zu durchsuchen,
- 2.
- Sachen sicherzustellen und zu beschlagnahmen und
- 3.
- unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen anzuwenden.
(2) Soldatinnen und Soldaten verbündeter Streitkräfte, die im Einzelfall mit der Wahrnehmung militärischer Wach- oder Sicherheitsaufgaben betraut werden können, unterstehen den von der Bundesministerin oder von dem Bundesminister der Verteidigung bestimmten und dieser oder diesem für die Wahrnehmung des Wach- oder Sicherheitsdienstes verantwortlichen Vorgesetzten; Soldatinnen und Soldaten verbündeter Streitkräfte können dann die Befugnisse nach diesem Gesetz ausüben.(3) Wer, ohne Soldatin oder Soldat zu sein, mit militärischen Wachaufgaben der Bundeswehr beauftragt ist (zivile Wachperson), hat in rechtmäßiger Erfüllung dieser Aufgaben die Befugnisse nach diesem Gesetz, soweit sie ihm durch das Bundesministerium der Verteidigung oder durch eine von diesem bestimmte Stelle übertragen werden. Zivile Wachpersonen, denen Befugnisse nach diesem Gesetz übertragen werden, müssen daraufhin überprüft werden, ob sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:- 1.
- persönliche Zuverlässigkeit,
- 2.
- körperliche Eignung,
- 3.
- ausreichende Vorbildung im Wachdienst und
- 4.
- gute Kenntnisse der Befugnisse nach diesem Gesetz.
- 3.
- § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Angehörige der verbündeten Streitkräfte im Sinne des Absatzes 1 sind Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte und mit militärischen Aufgaben, insbesondere mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben beauftragte sonstige Zivilbedienstete der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland.(3) Verbündete Streitkräfte sind die Streitkräfte solcher Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung sowie im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen eine Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand oder zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung im Falle eines bevorstehenden oder bereits erfolgten bewaffneten Angriffs auf einen der Partner eingegangen ist. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages."
- 4.
- Die Überschrift des § 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 4 Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich". - 5.
- Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 8a Absatz 5 gilt entsprechend." - 6.
- Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt:
„§ 8a Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches(1) Die Feststellung der Identität einer Person und ihrer Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Bereich nach § 2 Absatz 1 kann erfolgen, wenn sich die Person- 1.
- in einem solchen Bereich aufhält oder
- 2.
- einen solchen Bereich betreten oder verlassen will.
(2) Die Feststellung der Identität einer Person im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches nach § 2 Absatz 2 kann erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten der Person die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte und die Person- 1.
- den militärischen Sicherheitsbereich oder militärische Aktivitäten in oder an dem militärischen Sicherheitsbereich mit oder ohne Hilfsmittel beobachtet oder
- 2.
- mit Gegenständen umgeht, die geeignet sind, eine solche Gefährdung herbeizuführen, insbesondere mit
- a)
- Waffen und ähnlich gefährlichen Gegenständen,
- b)
- Einbruchswerkzeugen,
- c)
- Beobachtungshilfen oder
- d)
- unbemannten Luftfahrzeugen und Geräten zu deren Steuerung.
(3) Die Feststellung der Identität einer Person außerhalb eines militärischen Bereiches nach § 2 Absatz 1 kann durch Soldatinnen und Soldaten mit Sicherheitsaufgaben erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten der Person die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte und die Person- 1.
- militärische Aktivitäten mit oder ohne Hilfsmittel beobachtet oder
- 2.
- im nahen Umfeld militärischer Aktivitäten mit Gegenständen umgeht, die geeignet sind, eine solche Gefährdung herbeizuführen, insbesondere mit
- a)
- Waffen und ähnlich gefährlichen Gegenständen,
- b)
- Einbruchswerkzeugen,
- c)
- Beobachtungshilfen oder
- d)
- unbemannten Luftfahrzeugen und Geräten zu deren Steuerung.
(4) Zur Feststellung der Identität nach den Absätzen 1 bis 3 können die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann die betroffene Person angehalten, nach ihren Personalien befragt und von ihr verlangt werden, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten und zur nächstgelegenen Dienststelle der Bundeswehr oder der Polizei gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 5 Absatz 2 sowie § 6 gelten entsprechend.(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 8b Durchsuchung zum Eigenschutz(1) Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften der Personenüberprüfung oder der Identitätsfeststellung unterliegt, kann nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen durchsucht werden, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Angehörigen der Bundeswehr, zivilen Wachpersonen oder Angehörigen der verbündeten Streitkräfte, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die von einer solchen Person mitgeführten Gegenstände können gleichfalls durchsucht werden.(2) § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend." - 7.
- § 10 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Reizstoffe und Explosivmittel."
- 8.
- § 20 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Für die Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 23 Absatz 4, die §§ 29 und 32 Absatz 2 sowie die §§ 34, 49, 58, 62, 64 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anforderungsbehörde das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr tritt."
- 9.
- Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt:
„§ 20a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur offen und bei der betroffenen Person durch den in § 1 benannten Personenkreis zulässig, wenn dies zur Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Befugnisse erforderlich ist."
Artikel 10 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".
- b)
- Absatz 4 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".
- 2.
- § 24 Absatz 3 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".
Artikel 11 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes," durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des MAD-Gesetzes, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des BND-Gesetzes," ersetzt.
- 2.
- In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des MAD-Gesetzes, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des BND-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 12 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 171 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 des MAD-Gesetzes und § 5 des BND-Gesetzes," durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 des MAD-Gesetzes, § 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 des BND-Gesetzes," ersetzt.
- 2.
- § 174 Absatz 3 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".
- 3.
- § 174 Absatz 5 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".
Artikel 13 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 117 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
Nach § 117 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
- „(6) Die Mitgliedschaft in einem Personalrat beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst ruht bei Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind."
Artikel 14 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 18 wird die Angabe „zum Gegenstand haben." durch die Angabe „zum Gegenstand haben," ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 18 wird die folgende Nummer 19 eingefügt:
- „19.
- die Befugnis von Personal der Bundeswehr zur dringend gebotenen Verkehrsregelung bei Durchführung von militärisch notwendigen Verkehrsbewegungen zur Erfüllung von Aufgaben der Landes- und Bündnisverteidigung."
Artikel 15 Grundrechtseinschränkungen
Durch Artikel 9 Nummer 6 und 7 wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 16 Außerkrafttreten
Artikel 16 ändert mWv. 16. Januar 2026 MADG
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, tritt am 16. Januar 2026 außer Kraft.
Artikel 17 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 16. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Titel 1 sowie die Artikel 5 bis 7 treten am 1. Juli 2026 in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister der Verteidigung
Boris Pistorius
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister der Verteidigung
Boris Pistorius
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Anhang EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56; L 316I vom 6.12.2019, S. 4; L 336 vom 23.9.2021, S. 51; L 181 vom 7.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1190 vom 6. Juli 2022 (ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 1) geändert worden ist
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