Artikel 22 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)

G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 22 Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 USG

(gesamter Text siehe Unterhaltssicherungsgesetz - USG)

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Zitierungen von Artikel 22 BwEinsatzBerStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 BwEinsatzBerStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwEinsatzBerStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 34 BwEinsatzBerStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 09.08.2019)
... 3, 6 Nummer 11 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe aa, Artikel 11 Nummer 1, die Artikel 16, 17, 19, 22 , 24 Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2 Buchstabe b sowie die Artikel 30 und 32 treten ...


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