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§ 22 - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht



(1) § 4c gilt nicht in Verwaltungsgerichtsverfahren, die vor dem 1. Januar 2013 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tag begonnen hat, sowie nicht in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2013 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e bis g in der bis zum 28. Februar 2013 geltenden Fassung und ihrer Stellvertreter endet am 1. März 2013.

(3) § 10a Absatz 1 ist erstmals anzuwenden auf die laufenden Dienstbezüge, die für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Zahlungszeitraum gezahlt werden.



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Frühere Fassungen von § 22 FinDAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
vom 28.11.2012 BGBl. I S. 2369

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 FinDAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2 FinStabGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
...  § 10b Personalgewinnungszuschlag". e) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur ... e) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht". ... November 2012 (BGBl. I S. 2369)" ersetzt. 10. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur ... 10. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht  ...
Artikel 2a FinStabGEG Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 16q Erstattung überzahlter Umlagebeträge". b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe zu § 23 angefügt: „§ 23 ... 3 sowie die §§ 16o, 16p und 16q entsprechend anzuwenden." 5. Nach § 22 wird folgender § 23 angefügt: „§ 23 Übergangsbestimmungen ...